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Kinder- und Jugendarbeit

Die Gemeinde Wadgassen ist eine von insgesamt 13 Gemeinden im Landkreis Saarlouis. In jeder dieser Gemeinden gibt es mindestens eine/n hauptamtliche/n Jugendpfleger/in. Diese Sozialpädagogen/-arbeiter bieten Kinder- und Jugendarbeit nach den im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) beschriebenen Paragraphen an. So heißt es z.B. in §1; Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe; Absatz (1); Satz 1: "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit."
D.h. nicht mehr und nicht weniger, dass die Öffentlichen Träger verpflichtet sind, Angebote und Hilfen im Rahmen ihrer Kinder- und Jugendarbeit anzubieten.Die Gemeinde Wadgassen beschäftigt bereits seit 1985 eine Hauptamtliche Fachkraft der Kinder- und Jugendarbeit (Jugendpfleger).

Seit 1992 ist das Dietmar Frisch, Diplom-Sozialpädagoge, Jg. 1964, Studium der Sozialpädagogik an der Fachhochschule Frankfurt am Main.

In folgenden Fällen können sich Kinder, Jugendliche und Erwachsene an den Jugendpfleger wenden:

  • bei individuellen, erzieherischen und familiären Problemlagen
  • bei Konflikten in der Schule
  • bei Orientierungsproblemen im Bereich Berufswahl und Ausbildung
  • Informationen zu Ferien- und Freizeitmaßnahmen
  • Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten
  • Zuschüsse an jugendpflegetreibende Vereine und Verbände
  • Veröffentlichung von Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Wadgassen (Kinder- und Jugendseite)

Rechter Inhaltsbereich

Jugendpfleger

Dietmar Frisch

Gemeinde Wadgassen
Kinder- und Jugendarbeit

Lindenstrasse 101 
66787 Wadgassen

Tel. 06834 944-146
Fax 06834 944-144

jugendpfleger(at)
wadgassen.de


Schulsozialarbeiterin

Regina Freidhof
Dipl.-Soziapädagogin/ -arbeiterin

Lindenstraße 101
66787 Wadgassen

Tel. 06834 944- 147
Fax: 06834 944-144

regina.freidhof(at)wadgassen.de



Richtlinien der Gemeinde Wadgassen zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit


Jugendschutzgesetz