Rechtliche Vorsorge

Durch die Wechselfälle des Lebens kann es dazu kommen, dass ein Mensch nicht mehr in der Lage ist für sich selbst zu entscheiden. Daher ist es umso wichtiger, seinen Willen zu äußern und schriftlich festzuhalten, damit die Angehörigen oder die verfügten Personen befähigt sind, die Person rechtlich zu vertreten. Damit dies auch in deren Willen und nach ihren Wünschen geschieht, müssen diese auch bekannt sein.

Am besten sollten daher alle wichtigen Dokumente und Unterlagen an einem Ort gemeinsam aufbewahrt werden, um sie im Bedarfsfall schnell griffbereit zu haben und die Angelegenheiten regeln zu können. Eine gute Möglichkeit dafür ist eine Dokumentenmappe, die man selbst erstellt, oder die Notfallmappe des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die Dokumentenmappe sollte enthalten: Urkunden des Stammbuchs, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Versicherungspolicen, Sozialversicherungsunterlagen, Testament, Sparbücher, Wertpapiere, Rentenbescheid und Rentenanpassungen, Arbeitsverträge, Zeugnisse, Ernennungsurkunden, Schuldurkunden.  Die Notfallmappe des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist unter folgendem Link Saarland - Publikationen - Notfallmappe als PDF-Datei abrufbar und kann dort bestellt werden oder telefonisch unter: 0681/ 501 00.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht wird für den Fall einer Hilfebedürftigkeit erteilt. Hilfebedürftigkeit bedeutet, dass der Vollmachtgebende aufgrund seines körperlichen und/oder kognitiven Gesundheitszustands nicht mehr selbstständig handeln kann oder das Treffen einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr möglich ist. Dies kann z.B.: durch einen Unfall, einen Herzinfarkt, eine Demenzerkrankung auftreten. Die Vorsorgevollmacht sollte nur jemanden erteilt werden, zu dem ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis besteht, da die Ausübung der Vollmacht im Allgemeinen nicht kontrolliert wird.

·         Die Vorsorgevollmacht ist nur wirksam, wenn der Vollmachtgeber bei Erteilung geschäftsfähig war.

·         Die  Vorsorgevollmacht sollte schriftlich verfasst werden, unter Zuhilfenahme von Vordrucken, z.B. des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz oder des Ministeriums der Justiz des Saarlandes

·         Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend notwendig, jedoch sinnvoll, um etwaige spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht/Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers auszuschließen.

·         Im Allgemeinen ist eine notarielle Beglaubigung oder eine öffentlich-rechtliche Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde ausreichend.

·         Sonderfall Banken: Banken erkennen oft eine Vollmacht nur dann an, wenn die Vollmacht bankintern oder notariell beurkundet ist.

·         Die Vorsorgevollmacht sollte über den Tod hinaus gelten, damit der Bevollmächtigte sich im Sinne des Vollmachtgebers um den Nachlass kümmern kann.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen, erneuert oder ergänzt werden.

Beratung dazu bieten die Örtliche Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine. 

 

Landkreis Saarlouis

Örtliche Betreuungsbehörde

Kaiser-Wilhelm-Straße 46

66740 Saarlouis

Telefon: 06831/ 444 436

Landkreis Saarlouis Örtliche Betreuungsbehörde (kreis-saarlouis.de)

 

Betreuungsverein Arbeiterwohlfahrt

Prälat-Subtil-Ring 3a

66740 Saarlouis

Telefon: 06831/94 69 12

bvsls@lvsaarland.awo.org

 

Betreuungsverein des SKM - Kath. Verein für Soziale Dienste e.V.

Johannesstrasse 18

66763 Dillingen

Telefon: 06831 – 707950

skmdillingen@t-online.de

Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung kann der Verfügende bestimmen, welche Person als gesetzliche Vertretung eingesetzt werden soll, falls sie selbst nicht mehr in der Lage dazu ist. Ebenso kann auch ausgeschlossen werden, welche Person auf gar keinen Fall die gesetzliche Vertretung übernehmen soll.

Eine Betreuungsverfügung kann auch von geschäftsunfähigen Personen ausgestellt werden, da sie lediglich als Äußerung von Vorschlägen und Wünschen verstanden wird. Sollte es zu einer gesetzlichen Vertretung kommen, wird geprüft, ob die gewünschte Person dies wahrnehmen kann/ möchte und für welche Bereiche die gesetzliche Vertretung gelten soll.

Eine Hinterlegung der Betreuungsverfügung beim Amtsgericht ist sinnvoll.

Beratung dazu bieten die Örtliche Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine. 

 

Landkreis Saarlouis

Örtliche Betreuungsbehörde

Kaiser-Wilhelm-Straße 46

66740 Saarlouis

Telefon: 06831/ 444 436

Landkreis Saarlouis Örtliche Betreuungsbehörde (kreis-saarlouis.de)

 

Betreuungsverein Arbeiterwohlfahrt

Prälat-Subtil-Ring 3a

66740 Saarlouis

Telefon: 06831/94 69 12

bvsls@lvsaarland.awo.org

 

Betreuungsverein des SKM - Kath. Verein für Soziale Dienste e.V.

Johannesstrasse 18

66763 Dillingen

Telefon: 06831 – 707950

skmdillingen@t-online.de

Patientenverfügung

Im Falle der eigenen Entscheidungs- und/oder Einwilligungsfähigkeit können PatientInnen mithilfe einer schriftlichen Patientenverfügung vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind.

Eine Patientenverfügung ist rechtlich nur bindend, wenn durch sie der eindeutige Wille des Patienten sicher festgestellt werden kann und konkret festgelegte Behandlungswünsche(z.B. die Durchführung einer künstlichen Ernährung oder die Ablehnung einer Flüssigkeitszufuhr) in konkret beschriebenen Behandlungssituationen oder bezogen auf ausreichend spezifizierte Krankheiten geäußert werden.

 

Es wird empfohlen, eine Beratung durch den Hausarzt in Anspruch zu nehmen.


Kontakt:

Bildung und Familien

Anke Martin

Lindenstraße 144

66787 Wadgassen

Telefon: 06834  / 944-145

Mail: Anke.Martin@wadgassen.de