Verkehrspolizeiliche Anordnung
Öffentliche Bekanntmachungen
Sperrung des Zufahrtsweges zum Werbelner Sportplatz
Gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO)vom 6.03.2013 (BGBI. I, S. 367) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Teil 3 § 12 des Straßenverkehrs-zuständigkeitsgesetz –StVZustG-) vom 13.6.2001 (Abl. S. 1430) wird der o.g. Weg für die Zeit der Krötenwanderung für Fahrzeuge aller Art gesperrt.
Es wurden die Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit dem Gefahrzeichen „Krötensymbol“ aufgestellt. Die Sperrung wurde im Einfahrtsbereich mittels Sperrschranke vorgenommen. Das Verbot für Fahrzeuge aller Art gilt bis zum 14.6.2026. Zur Zeit ist die Strecke auch für Fußgänger nicht passierbar. Das Verkehrszeichen (VZ 259) wird ebenfalls
aufgestellt.
Diese verkehrspolizeiliche Anordnung tritt nach dem Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft.
Zuwiderhandlungen werden nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5.3.2003 (BGBI. I, S. 310, 919) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet.
Wadgassen, den 2.6.2026
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde