Fragen zur Corona-Erkrankung

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Besteht die Gefahr, sich über importierte Lebensmittel, Oberflächen oder Gegenstände mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) anzustecken?

Die Übertragung erfolgt primär über Sekrete des Respirationstraktes. Gelangen diese infektiösen Sekrete an die Hände, die dann z.B. das Gesicht berühren, ist es möglich, dass auch auf diese Weise eine Übertragung stattfindet. Deshalb ist eine gute Händehygiene wichtiger Teil der Prävention. Hingegen ist eine Übertragung über unbelebte Oberflächen bisher nicht dokumentiert. Eine Infektion über Oberflächen, die nicht zur direkten Umgebung eines symptomatischen Patienten gehören, wie z.B. importierte Waren, Postsendungen oder Gepäck, erscheint daher unwahrscheinlich.

Wann ist eine Laboruntersuchung auf SARS-CoV-2 sinnvoll?

Wenn es sich bei den Betroffenen um begründete COVID-19-Verdachtsfälle handelt, d.h. sie Krankheitszeichen haben und innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten und/oder sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet/einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland aufgehalten haben.

Ist ein Test bei Personen ohne jedes Krankheitszeichen sinnvoll?

Eine Labordiagnose sollte nur bei Krankheitszeichen zur Klärung der Ursache durchgeführt werden. Wenn man gesund ist, sagt ein Test auf COVID-19 nichts darüber aus, ob man krank werden kann. Zudem würden damit die Testkapazitäten unnötig belastet.

Besteht bei leichten Symptomen bereits die Möglichkeit, sich testen zu lassen?

Ja, wenn:

- man in den letzten zwei Wochen Kontakt zu einem Erkrankten hatte, bei dem im Labor eine COVID-19 Diagnose gestellt wurde.

- man in einem Gebiet war, in dem es bereits zu vielen COVID-19 Erkrankungen gekommen ist

- eine Vorerkrankung besteht oder die Atemwegserkrankung schlimmer wird (Atemnot, hohes Fieber etc.).

- wenn man bei der Arbeit oder ehrenamtlichen Tätigkeiten mit Menschen in Kontakt kommt, die ein hohes Risiko für schwere Erkrankungen haben (z.B. im Krankenhaus oder der Altenpflege)

 

Ob ein Test indiziert ist, obliegt der Entscheidung eines Arztes (Überweisung). Schon bevor das Testergebnis vorliegt, sollte man sich selbst isolieren (zuhause bleiben, enge Kontakte < 2 m meiden, Händehygiene einhalten, bei Fremdkontakt (falls vorhanden) einen Mund-Nasenschutz tragen).

An wen können sich die Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zum Coronavirus wenden?

Der Landkreis hat ein Bürgertelefon eingerichtet. Dieses ist von 8 Uhr bis 18 Uhr täglich erreichbar. Dort werden euch alle Fragen beantwortet; Tel.: 06831/444-6655. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail senden, dort werden wir Ihre Frage beantworten: E-Mail: info@kreis-saarlouis.de

Welche Krankheitszeichen werden durch Coronaviren ausgelöst?

Wie andere respiratorische Erreger kann eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus zu Symptomen wie Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber führen, einige Betroffene leiden auch an Durchfall. Bei den bisher hauptsächlich aus China berichteten Fällen waren vier von fünf Krankheitsverläufen mild. Bei einem Teil der Patienten kann das Virus zu einem schwereren Verlauf mit Atemproblemen und zu Lungenentzündung führen. Todesfälle traten bisher vor allem bei Patienten auf, die älter waren und/oder zuvor an chronischen Grunderkrankungen litten. Aktuelle Fallzahlen finden Sie HIER

Wie lange dauert es, bis die Erkrankung nach Ansteckung ausbricht?

Es wird davon ausgegangen, dass es nach einer Ansteckung bis zu 14 Tage dauern kann, bis die Krankheit ausbricht.

Wie kann man sich vor einer Ansteckung schützen?

Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen Husten- und Nies-Etikette auch vor einer Übertragung des neuen Coronavirus:

Halten Sie beim Husten oder Niesen mindestens einen Meter Abstand von anderen Personen und drehen Sie sich weg. Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch. Verwenden Sie dies nur einmal und entsorgen es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel. Wird ein Stofftaschentuch benutzt, sollte dies anschließend bei 60°C gewaschen werden.

Und immer gilt: Nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten gründlich die Hände waschen!

Ist kein Taschentuch griffbereit, sollten Sie sich beim Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase halten und ebenfalls sich dabei von anderen Personen abwenden. Diese Maßnahmen sind auch in Anbetracht der Grippewelle überall und jederzeit angeraten.

Was sollten Personen tun, die fürchten, sich mit dem neuartigen Coronavirus infiziert zu haben, oder die aus Regionen zurückkehren, in denen es zu Übertragungen kommt?

Das Robert-Koch-Institut empfiehlt: Personen, die (unabhängig von einer Reise) einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das SARS-CoV-2-Virus im Labor nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen an ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Das Gesundheitsamt Saarlouis erreichen Sie unter der Telefonnummer: 06831/444-700.

Personen, die sich in einem ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten und eine grippeähnliche Symptomatik entwickelt haben, sollten zuhause bleiben, die Husten- und Niesetikette sowie eine gute Händehygiene beachten und, nach telefonischer Voranmeldung mit Hinweis auf die Reise, einen Arzt aufsuchen.

Reisende aus Regionen, in denen Corona-Infektionen vorkommen, die aber keine Risikogebiete sind, gilt: Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen nach Rückreise Fieber, Husten oder Atemnot entwickeln, sollten Sie - nach telefonischer Anmeldung und mit Hinweis auf die Reise – einen Arzt aufsuchen. Zudem sollten sie unnötige Kontakte vermeiden, nach Möglichkeit zu Hause bleiben, die Husten- und Niesetikette sowie eine gute Händehygiene beachten.

Fragen bzgl. KITAs und Schulen

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Muss ich weiterhin KITA-Beiträge zahlen?

Die vom Ministerium für Bildung und Kultur mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen (Kitas/FGTS/Hort) für April 2020 beschlossene Beitragsbefreiung gilt jetzt auch für den Monat Mai.

Die KITA Wadgassen gGmbH und die Gemeinde Wadgassen werden daher für den Monat Mai ebenfalls die Beitragsabbuchung aussetzen. Eltern brauchen die in Aussicht gestellte Beitragsübernahme nicht erneut zu beantragen, sofern sich nichts gegenüber dem Monat April geändert hat.

Eltern, die eine Beitragsfreistellung in Anspruch nehmen möchten und per Dauerauftrag zahlen, können dies für den Monat Mai ebenfalls so handhaben.

Wann kann mein Kind in die Notbetreuung?

Grundsätzlich sind alle Eltern und Erziehungsberechtigten dazu angehalten, eine häusliche Betreuung eigenverantwortlich sicherzustellen. Das Angebot der Notfallbetreuung gilt nur für besondere Ausnahmefälle und richtet sich an diejenigen Kinder, deren Eltern in der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig sind und die eine Betreuung nicht selbstständig herstellen können.

➡️ Der Personenkreis erstreckt sich auf Eltern in den Bereichen:

Hauptberufliche Feuerwehr, Polizei, Strafvollzugsdienst, Rettungsdienst, medizinische Einrichtungen inklusive Apotheken, stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung), ambulante und stationäre Pflegedienste, Berufsgruppen in der Produktion und Ausgabe von Lebensmitteln, in der Strom- und Wasserversorgung etc.

sowie berufstätige Alleinerziehende und andere, wenn keine anderweitige Betreuung möglich ist. Bei Letzteren muss der Bedarf nachvollziehbar begründet sein, eine Betreuung kann nur nach freien Platzkapazitäten erfolgen.

Der Personenkreis wurde erweitert. Es werden nun auch die Kinder aufgenommen, bei denen nur ein Erziehungsberechtigter zu den relevanten Personen-Gruppen im Sinne der Verordnung gehört.

➡️Das Betreuungsangebot richtet sich ausschließlich an Kinder im Alter von 0-12 Jahre (Kita: 0-6 Jahre, Schule: 6-12 Jahre)

Wie lange sind die KITAs und Schulen geschlossen?

KITAs und Schulen sind bis einschließlich 03. Mai 2020 geschlossen

Wer zahlt das Gehalt für Eltern, die aus Betreuungsgründen zuhause bleiben müssen?

Unter Umständen könnte sich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung aus der Vorschrift des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben. Darin ist geregelt, dass Arbeitnehmer ihren Lohn weiter beziehen, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch „ein in ihrer Person liegendes unverschuldetes Leistungshindernis“ ausfallen. Diese Regelung kann aber im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein, was in der Praxis oft der Fall ist.

Deshalb ist es auf jeden Fall wichtig, dass die betroffenen Eltern das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und gemeinsam klären, welche Lösung für alle Beteiligten am besten ist.

Ausführliche Informationen dazu stellt auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales HIER zur Verfügung.

Wie können sich Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen auf ihre Prüfungen vorbereiten?

Schülerinnen und Schüler, die sich auf Abschluss- oder Abiturprüfungen vorbereiten, werden bei der Bearbeitung von Unterrichtsmaterialien etc. von ihren Lehrkräften im Rahmen der üblichen Unterrichtszeiten weiter unterstützt, etwa via E-Mail, Telefon etc. Den Schülerinnen und Schülern wird kein Nachteil entstehen.

Was passiert mit den Abschlussprüfungen? Wie wird mit den Übergangsverfahren umgegangen?

Der Beginn der Abiturprüfungen im Saarland wird auf die Zeit ab dem 25. Mai 2020 verlegt. Das gilt auch für die Prüfungsteile, die noch vor den Osterferien vorgesehen waren, wie Sprechprüfung und die fachpraktischen Prüfungen. Analog zur Verschiebung der Abiturprüfungen werden entsprechende Regelungen für den Hauptschulabschluss, den Mittleren Bildungsabschluss und die zentralen Abschlussprüfungen im beruflichen Bereich erarbeitet.

Unser Ziel ist es, dass alle Schülerinnen und Schüler an allen Schularten faire Bedingungen erhalten und niemand durch die jetzige Situation benachteiligt wird.

Die Länder garantieren eine gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen, so hat sich die Kultusministerkonferenz in ihrer Sitzung am 12.03.2020 verständigt.

Auch für die Zulassungsfristen werden flexible Regelungen erwogen. Oberstes Gebot aller Planungen ist: Den Schülerinnen und Schülern darf durch diese Notsituation kein Nachteil entstehen. Daher werden flexible und pragmatische Lösungen notwendig sein, die mit pädagogischem Augenmaß umzusetzen sind.

Fragen zur allgemeinen Versorgung innerhalb der Gemeinde

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Welche Einrichtungen der Gemeinde sind geschlossen und wie lange?

- Das Rathaus und die Verwaltungsgebäude der Gemeinde Wadgassen sind bis auf weiteres für den öffentlichen Publikumsverkehr geschlossen. Amtsgänge und Termine der Bürgerinnen und Bürger können nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung mit den Sachbearbeitern stattfinden. Zum Termin haben sich die Besucher im Rathaus mit Personalausweis auszuweisen

- Der Polizeiposten Wadgassen wird bis auf weiteres nicht besetzt, direkter Ansprechpartner in dieser Zeit ist das Polizeirevier Bous bzw. die Polizeiinspektion Saarlouis

- Trauungen im Standesamt Wadgassen können bis 26.4. nur unter Ausschluss von Publikum stattfinden oder müssen verschoben werden

- Der Wertstoffhof und die Grünschnitt-Annahmestelle sind ab sofort bis zum 26.4. geschlossen! Die Regelabfuhr von Restmüll, Biomüll und Gelber Sack ist gewährleistet

- Alle Hallen und Säle der Gemeinde Wadgassen werden ab sofort bis 26.4. geschlossen. Dies betrifft auch den Trainingsbetrieb

- Bis 26.4. schließt das Hallenbad Differten und die Sauna

- Bis 26.4. schließt die Wildparkhütte Differten

Was tun, wenn eine Störung vorliegt? Wen soll ich kontaktieren?

Bei Meldungen über Störungen in der Wasserversorgung innerhalb der Gemeinde Wadgassen ist während der Dienstzeit und bei Notfällen außerhalb der Dienstzeit folgende Rufnummer immer für Sie erreichbar +49 6834 944-160.

 

Bereitschaftsdienst Strom: STEAG Power Saar GmbH: +49 681 94941177

Fragen zu den Themen Wirtschaft, Unternehmen, Arbeitnehmer

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Saarland schnürt Überlebenspaket für kleine und mittlere Unternehmen

Die saarländische Landesregierung erweitert ihr Maßnahmenpaket, um saarländischen Unternehmen in der Corona-Krise zu helfen. Das kündigten Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger und Finanzminister Peter Strobel in einer kurzfristig anberaumten Pressekonferenz am Donnerstag an. Neben steuerlichen Hilfestellungen werde es auch ein Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmer zur Überbrückung geben, bis es gegebenenfalls ein entsprechendes Bundesprogramm gibt. Von den Auswirkungen der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Unternehmen können so 3.000 bis 10.000 Euro Soforthilfe bekommen. Dafür stellt das Land bis zu 30 Mio. Euro sofort zur Verfügung. Nach offiziellem Beschluss im Ministerrat am Dienstag kommender Woche könne die Soforthilfe beantragt werden und komme sehr schnell zur Auszahlung, erklärten die beiden Minister. Eine Rückzahlung sei nur erforderlich, wenn sich im Nachgang herausstelle, dass die Fördervoraussetzungen entgegen der Antragstellung nicht erfüllt waren. Zudem werde das bereits von Rehlinger angekündigte Kreditprogramm von ursprünglich geplanten 10 Mio. Euro auf nun 25 Mio. Euro aufgestockt.

Wirtschaftsministerin Rehlinger: „Wir lassen niemanden allein. Das Überlebenspaket für den Mittelstand wird dazu beitragen, dass auch kleine und kleinste Unternehmen bestehen können.“

Finanzminister Strobel: „Durch meine frühere Tätigkeit im Unternehmen weiß ich, mit welchen Ängsten und Nöten der Mittelstand aktuell kämpft. Für uns als Landesregierung ist klar: Wir müssen alles Notwendige und Vertretbare tun, um Insolvenzen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Hierfür ergreifen wir alle möglichen Chancen und gehen bis an die Grenze des Machbaren.“

 

1. Steuerliche Hilfestellungen

Um die Liquidität in Unternehmen zu halten, können die Finanzämter Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellt. Hierbei werden an das Vorliegen der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen gestellt. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel in diesen Fällen verzichtet werden. Auch können Steuervorauszahlungen z.B. bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder beim Gewerbesteuer-Messbetrag unkompliziert angepasst werden, wenn die Gewinne bzw. Einkünfte durch die Corona-Pandemie einbrechen. Darüber hinaus werden bei durch die Corona-Krise Betroffenen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen sowie keine Säumniszuschläge erhoben. Außerdem wird die derzeitige Ausnahmesituation wegen des Corona-Virus auch im Voranmeldungsverfahren, z.B. bei Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen oder Kapitalertragssteueranmeldungen berücksichtigt. Daher werden Anträge auf Fristverlängerung zur Abgabe von Voranmeldungen wohlwollend geprüft. Dazu erklärte Finanzminister Peter Strobel: „Mir ist es wichtig, dass wir den Unternehmen in der Krise ein verlässlicher und verantwortungsvoller Partner sind. Deshalb schaffen wir unbürokratische und schnelle Hilfeleistungen für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen.“

 

2. Soforthilfen für Kleinunternehmer

Als weiteren Schritt haben die Minister eine Kleinunternehmer-Soforthilfe angekündigt. Wer mit bis zu zehn sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht mehr als 700.000 Euro Umsatz oder 350.000 Euro Bilanzsumme im Jahr erwirtschaftet, kann mit einem Zuschuss rechnen, um die derzeitige Krise zu überbrücken. Anke Rehlinger: „Viele kleine Unternehmen und Selbständige stehen mit dem Rücken zur Wand. Wer jetzt in den Abgrund schaut, dem bauen wir zumindest eine kleine Brücke, damit es weitergehen kann.“

 

3. Kreditprogramm

Mittelfristig können Engagements der Hausbanken mithilfe von Krediten der SIKB den Unternehmen helfen, Liquidität im Unternehmen zu halten. Daher stockt die Landesregierung das bereits angekündigte Kreditprogramm auf 25 Mio. Euro auf. In einer Telefonschalte mit saarländischen Bankenvertretern hat Wirtschaftsministerin Rehlinger um eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung gebeten. Rehlinger und Strobel erklärten dazu am Donnerstag: „Wir stützen die saarländische Wirtschaft mit unkomplizierter Hilfe. Mit den Soforthilfen und den Bürgschaften treten wir in Vorleistung, bis der Bund eigene Programme auflegt.“ Sollte dies der Fall sein, gelte Vorrang für die Bundes-Zuschüsse, eine Doppelförderung werde ausgeschlossen.

 

Infos und das Antragsformular

 

Kleinunternehmen Soforthilfe: Alle Infos kompakt zum Download

Welche Hilfsprogramme werden bereitgestellt?

Die Landesregierung legt ein 10 Mio. Euro Kreditprogramm auf, um im Einzelfall gezielt Unternehmen über Corona-bedingte Schwierigkeiten hinwegzuhelfen. Das ist vor allem im Sinne der Beschäftigten, deren Arbeitsplätze auf dem Spiel stehen. Etwa zu Überbrückung von Ausfällen durch unterbrochene Lieferketten kann dies eine sinnvolle Soforthilfe sein.

Wo erhalte ich Auskünfte und Rat als Unternehmer?

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:

Um wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Pandemie unter Kontrolle zu halten, wird das Wirtschaftsministerium die bereits etablierte Task Force Unternehmenssicherung unverzüglich zu einem Notrufportal für die saarländische Wirtschaft umbauen. Von hier werden in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsverbänden weitere Informationen an betroffene Unternehmen gegeben und hier ist die erste Anlaufstelle für alle Fragen und Sorgen der saarländischen Wirtschaft.

Damit wir Ihre Fragen schnell und gezielt beantwortet können, empfehlen wir eine Kontaktaufnahme per E-Mail: corona@wirtschaft.saarland.de

Hotline: 0681-501-4433 (erreichbar Mo-Fr, 9-18 Uhr)

 

Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Untere Saar mbH:

Unser „Corona“-Beratungsangebot für Gewerbetreibende und KMU haben wir, als Gesellschaft für Wirtschaftsförderung des Landkreises Saarlouis (WFUS) zusammengestellt, welches Unternehmen bzw. Arbeitgeber aus Ihrer Region, wichtige Informationen zu den wesentlichen Fragestellungen liefern. Eine entsprechende Hotline für Unternehmer bzw. Arbeitgeber wurde ebenfalls eingerichtet: Tel.: 0173 - 3100713

Wo und wie bekomme ich jetzt für mein Unternehmen Unterstützung vom Bund?

Hier finden Sie eine erste grobe Orientierung hinsichtlich der verfügbaren Hilfen, deren Voraussetzungen und den jeweils zuständigen Ansprechpartnern für Ihren Betrieb. Die Informationen beziehen sich auf:

- Zugang zu Kurzarbeitergeld

- Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung

- Zugang zu günstigen Krediten zur Liquiditätssicherung

- Bürgschaftenund Exportkreditgarantien

- Pflicht zum Insolvenzantrag

- Freiberufler und Solo-Selbststände

Hilfe für Musiker, Freiberufler, musiktreibende Vereine

GVL | Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten: Die GVL zahlt als Notmaßnahme für ihre freiberuflichen berechtigten ausübenden Künstler 250,- Euro für die Ausfälle von Konzerten und Produktionen. Info und Antragsformular: www.gvl.de/coronahilfe

 

DOV | Deutsche Orchestervereinigung: Insbesondere freischaffende Musikerinnen und Musiker sind von Konzertabsagen betroffen. Die DOV gibt Hinweise und Empfehlungen

Als Notfallhilfe kann im Rahmen der vorhandenen/gespendeten Mittel eine einmalige Soforthilfe von bis zu 500,- Euro gewährt werden.

 

KSK | Künstlersozialkasse:

Maßnahme für Versicherte, deren Einkommensprognose sich verändert hat: Lässt sich die Schätzung des gemeldeten voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens im laufenden Jahr nicht verwirklichen, besteht jederzeit die Möglichkeit, der KSK die geänderte Einkommenserwartung zu melden. Die Beiträge werden auf Antrag den geänderten Verhältnissen angepasst. Eine Änderung der Schätzung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens sollte jedoch sorgfältig und behutsam erfolgen, da sie rückwirkend nicht mehr korrigiert werden kann.

Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten können individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.

Hierzu folgen in Kürze weitere Informationen.

Info und Antrag für geänderte Einkommenserwartungen

 

GEMA | Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte: Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen.

Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen.

Für Lizenznehmer, z.B. Spielstätten, Kulturbetriebe, Freizeiteinrichtungen, Spielstätten, Kulturbetriebe und Freizeiteinrichtungen ruhen für den Zeitraum, in dem ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen muss, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen.

Ausführlicher Artikel auf der GEMA Webseite

 

Weitere Maßnahmen und Tipps: Wer keine Einnahmen erzielen kann, weil z. B. Konzerte, Unterricht u. ä. abgesagt werden, hat zudem die Möglichkeit Leistungen nach dem Zweiten Buch, Sozialgesetzbuch (ALG II) zu beantragen. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Jobcenter oder, für die Bewilligung von Arbeitslosengeld I die Agentur für Arbeit. Steuerstundungen beim Finanzamt beantragen.

 

Wichtig: Alle Ausfälle, finanzielle Einbußen und entgangene Honorare dokumentieren. Schriftliche Vertragsvereinbarungen und Absagen aufbewahren. Dies könnte zu einem späteren Zeitpunkt zur Beantragung von Entschädigungsleistungen o.ä. nützlich werden.

Bundesregierung startet Hilfsmaßnahmen wegen Coronavirus – Kulturstaatsministerin Grütters: „Kultur- und Kreativwirtschaft müssen massiv unterstützt werden“

Die Bundesregierung wird mit Maßnahmen in Milliardenhöhe Arbeitnehmer und Unternehmen vor den Folgen des Coronavirus schützen. Zu den beschlossenen Schritten gehören die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes, Liquiditätshilfen und die Stundung von Steuerzahlungen, die auch der Kultur- und Kreativwirtschaft zugutekommen sollen.

„Das ist eine gute Nachricht für die Kultur- und Kreativwirtschaft“, sagte Kulturstaatsministerin Monika Grütters. „Diese Branche ist durch Veranstaltungsabsagen, Auftragsstornierungen oder wegbrechende Einnahmen aus Ticketverkäufen und den ersatzlosen Wegfall von Gagen besonders hart und zum Teil existenziell getroffen. Sie braucht deshalb dringend Hilfe, um die großen Belastungen auszugleichen.“ Mit einer Bruttowertschöpfung von mehr als 100 Milliarden Euro ist die Kultur- und Kreativwirtschaft einer der größten Wirtschaftszweige – noch vor chemischer Industrie, Energieversorgern und Finanzdienstleistern. „Deshalb ist es so wichtig, dass Kultur-, Kreativ- und Medienwirtschaft durch dieses Hilfspaket massiv gestützt werden“, so Grütters.

„Was im Kultur- und Medienbereich an gewachsenen Strukturen einmal wegbricht, lässt sich so schnell nicht wiederaufbauen“, mahnte Grütters. „Das kann mittelfristig kaum vorstellbare Auswirkungen auf die Vielfalt unserer Kultur- und Medienlandschaft haben. Deshalb gilt jetzt mehr denn jemals zuvor: Kultur ist kein dekorativer Luxus, den man sich nur in guten Zeiten gönnt. Wie sehr wir sie brauchen – insbesondere was den gesellschaftlichen Zusammenhalt betrifft – sehen wir jetzt, da wir in großen Teilen auf sie verzichten müssen. Umso wichtiger sind jetzt diese Hilfen.“

In ihrem Bereich will die Kulturstaatsministerin schon bestehende Programme so schärfen und einsetzen, dass die Maßnahmen sowohl Kultureinrichtungen als auch und insbesondere in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern und anderen in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern gezielt zugutekommen.

Weiterhin kündigte Grütters an, bei vom Bund geförderten Projekten und Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt werden müssen, auf Rückforderungen so weit wie möglich zu verzichten. „Wir werden unsere rechtlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen, weil klar ist, dass bereits viel Engagement und Geld in diese Aktivitäten geflossen sind. Möglicherweise können hier statt analoger auch digitale Formate zum Einsatz kommen.“

Diese und weitere Hilfsmöglichkeiten will die Kulturstaatsministerin beim Kulturpolitischen Spitzengespräch besprechen und verabreden, bei dem sie am frühen Nachmittag in Berlin mit ihren Kolleginnen und Kollegen aus den Ländern und Vertretungen der kommunalen Spitzenverbände zusammenkommen wird.

Sofortmaßnahmen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Abfederung der Belastungen durch COVID-19

I. Sicherheit für verausgabte Fördermittel

Bei einem vorzeitigen Abbruch von geförderten Kulturprojekten und Veranstaltungen aufgrund des neuartigen Coronavirus/COVID-19 ist es im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach dem öffentlichen Haushalts- und Zuwendungsrecht möglich, von Rückforderungen für bereits zur Projektdurchführung verausgabter Fördermittel abzusehen. Fördermittel, die infolge ausgefallener Veranstaltungen vom Zuwendungsempfänger aufgrund ersparter Ausgaben nicht benötigt werden, sind grundsätzlich zurückzuerstatten.

In Anwendung des geltenden Rechts kann damit sichergestellt werden, dass den begründeten Belangen der Zuwendungsempfänger in der gegenwärtigen Ausnahmesituation Rechnung getragen und es nicht zu unbilligen Härten für diese kommen wird.

II. Schärfung bestehender Programme

Wir werden bestehende Förderprogramme der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien konsequent so schärfen, dass die Maßnahmen sowohl Kultureinrichtungen als auch insbesondere in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern und anderen in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern zugutekommen. Wir werden sie zu diesem Zweck zielgerichtet einsetzen.

III. Einsatz zusätzlicher Mittel

Wir setzen uns über den bestehenden Haushalt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien hinaus dafür ein, zusätzliche Mittel für Kultur und Medien als Nothilfe zur Verfügung zu stellen, um die bereits entstandenen und noch entstehenden Belastungen zu mindern.

Liquiditätshilfen (Programme der SIKB):

Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Millionen Euro beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig. Außerhalb dieser Regionen beteiligt sich der Bund an der Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Millionen Euro und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent. Bürgschaften können maximal 80 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 20 Prozent Eigenobligo übernehmen.

Kontaktdaten:

Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft

Atrium Haus der Wirtschaftsförderung

Franz-Josef-Röder-Straße 17

66119 Saarbrücken

Telefon: 0681-3033-0

E-Mail: info@sikb.de

Internet: www.sikb.de

Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbank Saarland GmbH

„Standard“ – Ausfallbürgschaft

- KMUs (kleine und mittlere Unternehmen) unabhängig von ihrem Alter sind antragsberechtigt. Auch Einzelunternehmen, Freiberufler, etc.;

- Betriebsmittelkredite der Hausbanken zur Liquiditätssicherung können mit bis zu 80 % verbürgt werden; o max. Bürgschaftshöhe Mio. € 1,25 je Antragsteller;

- Aval-Provision 1,5 % p.a. / 1,0 % Bearbeitungsgebühr (jeweils zzgl. USt.);

- individuelle Einzelfallprüfung bei Vorliegen eines tragfähigen Gesamtkonzeptes

- Antragstellung erfolgt über die jeweilige Hausbank;

 

Bürgschaft - „direkt“

- KMUs (kleine und mittlere Unternehmen) die mindestens 3 Jahre bestehen sind antragsberechtigt. Auch Einzelunternehmen, Freiberufler, etc.;

- Betriebsmittelkredite der Hausbanken zur Liquiditätssicherung können mit bis zu 60 % verbürgt werden; o max. Bürgschaftshöhe T€ 100 je Vorhaben / Antragsteller;

- Aval-Provision 1,5 % p.a. / 1,0 % Bearbeitungsgebühr (jeweils zzgl. USt.)

- Prüfung anhand eines fixen Anforderungskataloges  schnelle Entscheidung binnen 1 Woche möglich;

- Antragstellung erfolgt über die jeweilige Hausbank;

 

Sofort-Kredit-Saarland (neu)

10 Mio. Euro Kreditprogramm „Sofort-Kredit-Saarland” des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zur Unterstützung von Unternehmen

Um die Liquiditätsengpässe in der saarländischen Wirtschaft und insbesondere im Mittelstand in Folge der Ausbreitung des CoronaVirus abzufedern, erarbeiten das Saarland und die Saarländische Investitionskreditbank (SIKB) derzeit mit Hochdruck ein Programm „Sofort-Kredit-Saarland“.

Es wird Ende März 2020 zur Verfügung stehen. Art des Programms: Darlehensprogramm

Antragsberechtigt:

- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden

- Freiberuflich Tätige, z.B. Ärzte, Steuerberater, Architekten

- Das Programm richtet sich grundsätzlich an KMU

- Weitere Voraussetzung: Grundsätzlich bis 31.12.2019 gesunde Unternehmen, die wg. des Coronavirus einen zusätzlichen Liquiditätsbedarf haben

- Kreditbetrag: bis zu 500.000 Euro

- Verwendungszweck: Betriebsmittel

- Zinssatz: Bonitätsabhängiger Zinssatz

- Laufzeit: bis zu max. 5 Jahre

- Sicherheiten:

Dingliche Sicherheiten sind grundsätzlich nicht zu stellen,

lediglich eine persönliche Haftung der maßgeblichen Gesellschafter/Geschäftsführer

- Antragstellung: bei der SIKB (in Abstimmung mit Hausbank)

Bearbeitungszeit:

bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen in der Regel innerhalb einer Woche

Anträge können voraussichtlich ab Ende März gestellt werden.

 

Liquiditätshilfen (KfW – und ERP -Kredite): Welche Maßnahmen und Förderinstrumente existieren, um Unternehmen in Deutschland bei Bedarf zu unterstützen?

Finanzhilfen – Förderinstrumente bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf

Zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf stehen mittelständischen und großen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe erweiterte Förderinstrumente zur Verfügung. KfW-und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen.

Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

 

- Für kleine Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen:

ERP-Gründerkredit Startgeld – Betriebsmittelförderung

Zielgruppe: Kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis zu 50 Beschäftigte und Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme von maximal 10 Millionen Euro, die noch keine 5 Jahre bestehen

Höchstbetrag: maximal 30.000 Euro für Betriebsmittel (Gesamtfremdkapitalbedarf)maximal 100.000 Euro)

Laufzeit: maximal 10 Jahre mit zwei Tilgungsfreijahren

Sicherheiten: Bankübliche Besicherung bei 80 Prozent Haftungsfreistellung für Hausbank

 

- Für Unternehmen, die seit mehr als 5 Jahren am Markt bestehen: KfW-Unternehmerkredit (Betriebsmittelfinanzierung)

Zielgruppe: Gewerbliche mittelständische Unternehmen und Freiberufler, die mindestens seit fünf Jahren am Markt sind und deren maximaler Gruppenumsatz 500 Mio. Euro nicht übersteigt

Höchstbetrag: 25 Millionen Euro beziehungsweise 5 Millionen Euro bei Haftungsfreistellung

Laufzeit: a) bis zu 2 Jahren (endfällig) ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen (max. 250 Mitarbeiter, max. Jahresumsatz 50 Mio. Euro, max. Jahresbilanzsumme von 43 Mio. Euro)

Höchstbetrag: 5 Millionen Euro

50 prozentige Haftungsfreistellung für Hausbank möglich

b) bis zu 5 Jahren bei einem Tilgungsfreijahr

Sicherheiten: Betriebsmittelkredit ist banküblich zu besichern beziehungsweise Haftungsfreistellung bei Variante

a) möglich

Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

 

- Für größere Unternehmen für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von zwei Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Dieser „KfW Kredit für Wachstum“ wird umgewandelt und künftig für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%). Hierdurch wird der Zugang von größeren Unternehmen zu Konsortialfinanzierungen erleichtert.

Eigenkapitalstärkung:

Beteiligungsprogramme und „EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland“

- Nachrangdarlehensmittel an KMUs (kleine und mittlere Unternehmen) unabhängig von ihrem Alter (auch Einzelunternehmen, Freiberufler, etc.) ;

- max. Mio. € 1 je Antragsteller; o individuelle Einzelfallprüfung o Antragstellung direkt über die SIKB, idealerweise in Zusammenarbeit mit der Hausbank;

- Die Programmbedingungen sehen eine kurzfristige Liquiditätsunterstützung nicht vor (nur im Rahmen der Erweiterung des Geschäftsbetriebes möglich)

Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen:

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Im Einzelnen:

- Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.

- Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Aktuelle Hilfsangebote in Wadgassen

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Kindernotbetreuung

Allgemeine Informationen, ob Ihr Kind Anspruch auf eine Betreuung hat, können Sie HIER einsehen und herunterladen.

Klicken Sie HIER für das Antragsformular.

 

Notbetreuung in KITAs der KITA Wadgassen gGmbH:

- Erziehungsberechtigte können das vollständig ausgefüllte „Formular Notbetreuung für Betreuungsangebote der Gemeinde Wadgassen“ per E-Mail an notbetreuung@wadgassen.de mailen oder in den Briefkasten am Rathaus Wadgassen einwerfen; in den vorübergehend geschlossenen Einrichtungen bitte keine Anträge einwerfen

- Alle Anträge, die bis 15:00 Uhr eingegangen sind, werden am selben Tag bearbeitet;

- Das Jugendamt des Landkreises Saarlouis entscheidet im Anschluss, wer aufgrund seiner Betreuungssituation mit systemkritischen Berufen eine Notbetreuung angeboten bekommt.

- Den Erziehungsberechtigten, denen eine Notbetreuung angeboten werden kann, werden am Montag Abend vorzugsweise telefonisch oder per E-Mail informiert. Erziehungsberechtigte, die bis 20.00 Uhr keine Zusage erhalten haben, kann am Folgetag kein Platz für eine Notbetreuung angeboten werden.

Notbetreuung in den Grundschulen der Gemeinde Wadgassen:

- Erziehungsberechtigte können das vollständig ausgefüllte „Formular Notbetreuung für Betreuungsangebote der Gemeinde Wadgassen“ per E-Mail an notbetreuung@wadgassen.de mailen oder in den Briefkasten am Rathaus Wadgassen einwerfen;

- Alle Anträge, die bis 15:00 Uhr eingegangen sind, werden am selben Tag bearbeitet;

- Der Schulträger entscheidet im Anschluss, wer aufgrund seiner Betreuungssituation mit systemkritischen Berufen eine Notbetreuung angeboten bekommt.

- Den Erziehungsberechtigten, denen eine Notbetreuung angeboten werden kann, werden am Montag Abend vorzugsweise telefonisch oder per E-Mail informiert. Erziehungsberechtigte, die bis 20.00 Uhr keine Zusage erhalten haben, kann am Folgetag kein Platz für eine Notbetreuung angeboten werden.

Liefer- und Bestelldienste

Die Notversorgung für Risikogruppen und Bürgern in Quarantäne, die in Zusammenarbeit mit EDEKA Kunzler und Bisttalreisen angeboten wird, steht ab sofort zur Verfügung! HIER finden Sie das Bestellformular des Lieferservices

Weitere Liefer- & Bestelldienste:

Getränke-Anlieferung:

Getränke Brienne (06834 49389),

Liefer-Abholservice für zubereitete Gerichte:

Restaurant Bisttalstube (06834 47801), Gasthaus Filou (06834 409344), Pizzeria Peppone (06834 47770), Alte Abtei Restaurant Roma (06834 42747), Ristorante & Pizzeria Da Mario (06834 6096613), Bistro Restaurant Elan (06834 49322), Schnitzelhaus Hostenbach (06834 60394), Gio-Bistro Restaurant (06834 49861), White Tiger (06834 4005473), Entenhaus (06834 9069886), Domis Pizzeria (06834 7799080), Milano (06834 4687734), Salerno Pizzeria/Kebap (06834 780916)

Sonstige Lieferdienste:

AzzurrO-Kaffeebohnen für Vollautomaten (06834 698938), Weinagentur Bely (06834 9070575), Tanpa for Living (0172 6904232 / www.tanpa.de), Spirit of Sports Email (info@spirit-of-sports.de / 06834 943663), Café Kiehlmeier (06834 42359), Cristallo (01523 4036855)

Besorgungsfahrten:

Mietwagen Wadgassen (0173 6595491)

Apotheken:

Gangolf-Apotheke (06834 60267), Rosen Apotheke (06834 41807), Abtei Apotheke (06834 94130), Mathilden Apotheke (06834 41010), emCare (06834 960480)

Ministerium für Finanzen und Europa

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Wie sind die Finanzämter erreichbar?

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie und zum Schutz von Personal sowie der Bürgerinnen und Bürgern sind die Service-Center in den saarländischen Finanzämtern sowie in der Zentralen Beihilfestelle seit 16.03.2020 vorübergehend für den Publikumsverkehr geschlossen. Die saarländischen Finanzämter sowie die ZBS erfüllen aber weiterhin vollumfänglich ihre Aufgaben. Eine Service-Hotline für die jeweiligen Finanzämter sowie für die ZBS wurde als Ersatz für die Service-Center eingerichtet. Um weiterhin bei Fragen zu steuerlichen Anliegen in Bezug auf das jeweilige Finanzamt unterstützen zu können, wird angeboten, die Servicemitarbeiterinnen und –mitarbeiter telefonisch zu kontaktieren. Ebenso werden Anliegen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle des Saarlandes (ZBS) vorerst auf dem telefonischen Wege bearbeitet.

Dies kann über folgende Hotline-Nummern erfolgen:

Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben

Tel.: 0681 501-3008 / 0681 501-3009

Finanzamt Neunkirchen

Tel.: 0681 501-3006 / 0681 501-3007

Finanzamt Homburg

Tel.: 0681 501-3090 / 0681 501-3092

Finanzamt Saarlouis

Tel.: 0681 501-3001 / 0681 501-3002

Finanzamt Merzig

Tel.: 0681 501-3003 / 0681 501-3004

Finanzamt St. Wendel

Tel.: 0681 501-3012 / 0681 501-3082

Zentrale Beihilfestelle der ZBS

Tel.: 0681 501-6700

Steuerformulare können über das Formular-Management-System des Bundesministeriums der Finanzen unter www.formulare-bfinv.de heruntergeladen werden.

Wann kommt der Passierschein für Grenzgänger (Deutsche Staatsbürger in Frankreich) zur leichteren Kontrolle an den Grenzübergängen?

Das Formular finden Sie HIER

Kann ein Leichenwagen mit Verstorbenem die Grenze von Frankreich nach Deutschland passieren?

Ja.

Darf ein Franzose nach Deutschland einreisen, um sein in Deutschland neu gekauftes Auto abzuholen?

Nein, da Autohäuser mit Ausnahme der Werkstätten ohnehin geschlossen sind.

Dürfen Saarländer, die betagte Eltern in Frankreich haben, und sie besuchen möchten, die Grenze auf Hin- und Rückfahrt passieren?

Ein Grenzüberschritt ist gestattet. Allerdings gelten bei einer Rückreise aus Frankreich (Risikogebiet) nach Deutschland die Quarantänerichtlinien des RKI, sodass eine entsprechende Quarantäne notwendig wird.

Kann ein französischer Selbständiger, der viele Kunden in Deutschland hat, selbst seine Lieferungen an die deutschen Kunden vornehmen? Darf er zu diesem Zweck die Grenze passieren?

Ja, bei entsprechendem Nachweis.

Können polnische Staatsbürger, die in einem Unternehmen in Forbach arbeiten, die Grenze passieren, um nach Polen zurückzukehren?

Ja, bei entsprechendem Nachweis.

Können Franzosen, bspw. aus den Vogesen, die Grenze passieren, um ein Flugzeug in Frankfurt zu erreichen?

Ja, bei entsprechendem Nachweis.

Dürfen Mitarbeiter von Kindergärten als Grenzpendler aus Frankreich zur Arbeit kommen?

Ja.

Sind notwendige Ämter- und Behördenbesuche auf deutscher Seite möglich? Wenn ja, welche?

Grundsätzlich nein. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung des an der Grenze Vorort tätigen Beamten, die mit Augenmaß und Erfahrung getroffen wird.

Sind Grenzübertritte durch französische Staatsbürger, die auf deutscher Seite üblicherweise Personen versorgen, möglich?

Grundsätzlich ja. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung des an der Grenze Vorort tätigen Beamten, die mit Augenmaß und Erfahrung aufgrund von Plausibilitätsnachweisen getroffen wird.

Sind Verwandtenbesuche auf deutscher Seite möglich?

Nein.

Ist zur Zeit der Grenzübergang an der A6 gesperrt?

Nein. Der Grenzübergang A6 wird aber durch die Bundespolizei kontrolliert.

Können Therapiemaßnahmen im Saarland für französische Bürger fortgesetzt werden? (Dialyse, Chemotherapie…)

Ja.

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

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Welche Besuchsregelungen gelten in stationären Einrichtungen?

Die Allgemeinverfügung des saarländischen Gesundheitsministeriums sieht aktuell vor, dass:

- Besuche von Angehörigen, Verwandten, Bekannten, Nachbarn und Freunden in Einrichtungen nach § 1a und 1b des saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes in der Regel unzulässig sind.

- Für Angehörige, vorrangig für Ehegatten sowie Kinder und weitere Angehörige wie Eltern, Geschwister oder Enkel können nur zugelassen werden, wenn nähere Angehörige nicht vorhanden sind/auf einen Besuch verzichten. In Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden (Ein Besuch pro Tag und Bewohner für max. 1 Stunde). Ein Ausnahmefall liegt vor, bei einem Notfall, palliativer Versorgung, Versorgung von Sterbenden oder bei Ehegatten jahrzehntelanger Ehe.

- Für Ergotherapeuten, Podologen, Frisöre und ähnliche Berufsgruppen Ausnahmen zugelassen werden.

- Personen unter 16 Jahren der Zutritt in der Regel nicht gestattet ist.

- Besuche von Personen unzulässig sind, die in den 14 Tagen vor ihrem Besuch entweder:

- Kontakt mit einem positiv auf das Corona-Virus getesteten Person hatten oder

- sich in diesem Zeitraum in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom RKI im Zeitpunkt des Aufenthalts oder innerhalb von 14 Tagen danach als Risikogebiet ausgewiesen wurde (Risikogebiete).

 

Die Einrichtung kann weitere Beschränkungen vornehmen, wenn hierfür besondere Gründe bestehen (z.B. personelle Sondersituationen, Vorliegen von COVID-19 Fällen etc.).

 

Welche Besuchsregelungen gelten in Hospizen?

Hospize unterliegen Einzelregelungen vor Ort, die der besonderen Situation Rechnung tragen.

Können die Bewohner die Einrichtungen verlassen?

Sofern noch keine Quarantäne angeordnet ist, können Bewohner die Einrichtung verlassen. Die Heimaufsicht empfiehlt jedoch, in der Einrichtung zu bleiben, um die Ansteckungsgefahr zu begrenzen.

Viele Kindertagespflegepersonen müssen ab heute auch die eigenen Kinder zu Hause betreuen. Was tun, wenn dann noch 5 Betreuungskinder hinzukommen?

Laut der Kindertagespflege-Verordnung können bis zu 5 fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Die genaue Anzahl legt das zuständige Jugendamt fest, und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände.

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

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Lohnfortzahlung und Entgeltrisiko - Freistellung durch Arbeitnehmer

Vergütungspflicht des Arbeitgebers bei Nichterfüllung der Arbeitspflicht aufgrund Freistellung durch den Arbeitgeber:

Arbeitnehmer behalten infolge der Freistellung gemäß § 615 BGB ihren Vergütungsanspruch, ohne Arbeitsleistungen erbringen zu müssen. Sie müssen aber wenn möglich von zu Hause arbeiten, um diesen zu behalten. Über die Sonderregelung eines vorübergehenden HomeOffice entscheidet allein der Arbeitgeber. Bis dahin gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitsort und damit die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dort die Arbeitsleistung zu erbringen.

Lohnfortzahlung und Entgeltrisiko - Arbeitnehmer bleibt zu Hause, um Infektionsrisiken im ÖPNV zu vermeiden

Arbeitnehmer verliert Vergütungsanspruch, weil er Wegrisiko tragen muss.

Behördliches Beschäftigungsverbot nach § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Ist der Arbeitnehmer an Corona erkrankt und ein Beschäftigungsverbot angeordnet, kommt eine Entschädigung in Betracht. Wird während eines Tätigkeitsverbotes eine Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt bescheinigt, hat die betroffene Person einen vorrangigen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die ersten sechs Wochen durch den Arbeitgeber und ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse. Eine Verdienstausfallentschädigung wird für die Dauer der Erkrankung nicht gezahlt.

Bei einem Verdienstausfall von in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen wird bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, bei den Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit.

Im Saarland ist der der Antrag beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu stellen.

Informationen (Merkblatt und Antragsformular) finden Sie HIER

Besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitnehmer lediglich mittelbar ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können (z.B. geschlossene Kita)?

Ob Arbeitnehmer wegen Kinderbetreuung ihren Vergütungsanspruch weiter behalten, hängt von den betrieblichen, arbeits- und/oder tarifvertraglichen Regelungen ab. Grundsätzlich behält ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Zahlung des Gehalts, wenn er ohne sein Verschulden die Dienstleistung vorübergehend nicht erbringen kann. Er muss beweisen, dass keine Betreuungsmöglichkeit des Kindes gegeben ist. Ein Entschädigungsanspruch gem. Infektionsschutzgesetz (IfSG) kommt nicht in Betracht, ebenso wenig „Pflegeunterstützungsgeld“ oder „Krankengeld wegen Erkrankung des Kindes“. Empfohlen wird, mit dem Arbeitgeber gemeinsam eine praktikable Lösung zu finden (z.B. Überstundenabbau, Home-Office etc.).