Fragen und Antworten zu den wiederkehrenden Straßenbeiträgen

Was bedeutet „wiederkehrender Straßenbeitrag“?

Bei den wiederkehrenden Straßenbeiträgen übernimmt die Gemeinde einen Eigenanteil und verteilt die Kosten dann anteilig - jedoch nicht nur auf die Eigentümer, deren Grundstücke direkt an die Straße angrenzen, sondern auf alle Eigentümer innerhalb eines größeren Gebietes in der Gemeinde, dem Abrechnungsgebiet.

Wiederkehrend heißen die Beiträge deshalb, weil es künftig sein kann, dass immer mal wieder im Abrechnungsgebiet eine Straße, Bürgersteig oder Plätze grundhaft saniert, bzw. erneuert wird und somit Kosten umzulegen sind. Hierdurch sinkt der Beitragssatz für den Einzelnen erheblich gegenüber den einmaligen Straßenbeiträgen, weil die Kosten auf eine größere Gemeinschaft verteilt werden. Fallen in einem oder mehreren Jahren im Abrechnungsgebiet keine Kosten an, so müssen auch keine Beiträge bezahlt werden.

Warum wurden wiederkehrende Straßenausbaubeiträge eingeführt?

Straßenbau ist kostenintensiv und bedarf einer entsprechenden Finanzierung. Die Kosten für Straßenausbaumaßnahmen wurden bislang, nach Abzug eines Gemeindeanteils, allein durch die Anliegerinnen und Anlieger der Straße, die saniert wurde, getragen. Die Belastung könnte unter Anwendung der bisherigen Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen, bei einzelnen Haushalten im vier- bis fünfstelligen Euro-Bereich liegen.

Die wiederkehrenden Beiträge ermöglichen nun, die entstandenen Kosten auf alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer eines größeren Gebietes zu verteilen, sodass sich der Beitrag für die Einzelne oder den Einzelnen deutlich reduziert.

Was geschieht mit den eingenommenen Beiträgen?

Die eingenommenen Beiträge sind zweckgebunden und müssen für die eingestellten Maßnahmen verwendet werden. Nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraumes werden die vorgenommenen Investitionen und die Einnahmen aus den wiederkehrenden Beiträgen gegenübergestellt und in einer Abrechnung den Zahlungspflichtigen dargelegt.

Welche Abrechnungsgebiete gibt es?

Das gesamte Gemeindegebiet Wadgassen als umfassendes Ermittlungsgebiet, wurde in drei Abrechnungseinheiten unterteilt. Die Abrechnungsgebiete sind wie folgt festgesetzt:

I. Abrechnungsgebiet (Gemeindebezirk Wadgassen und Teile vom Gemeindebezirk Schaffhausen)

II. Abrechnungsgebiet (Teile Gemeindebezirk Wadgassen sowie die Gemeindebezirke Hostenbach und Schaffhausen)

III. Abrechnungsgebiet (Gemeindebezirke Differten, Friedrichweiler und Werbeln).

Ein Übersichtsplan ist der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge beigefügt.

Wer muss den Straßenbeitrag zahlen?

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer (Beitragsschuldner § 10 der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen) eines Grundstückes, das vom öffentlichen Straßennetz zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke an Privatstraßen und Grundstücke, für die in jüngerer Vergangenheit Erschließungsbeiträge bzw. Beiträge nach der Straßen- und Gehwegausbausatzung erhoben wurden. Diese Grundstücke sind für die Dauer von 20 Jahren vom Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung von den wiederkehrenden Beiträgen befreit.

Wonach richtet sich die Höhe des Beitragssatzes?

Die Höhe des Beitragssatzes (Jahresbeitrag) richtet sich nach den Herstellungskosten der grundhaften Straßensanierung, die in einem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres in einem Abrechnungsgebiet anfallen. Von diesen Kosten wird ein gemeindlicher Eigenanteil von 35 Prozent abgezogen. Die verbleibenden Kosten werden unter der Berücksichtigung der Größe und der Nutzung des Grundstückes sowie der Geschossanzahl des Gebäudes verteilt.

Müssen Gewerbetreibende mehr zahlen als Privatpersonen?

Ja. Gewerblich oder freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straße zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag von 20 Prozent belastet.

Ist der Beitrag in jedem Abrechnungsgebiet gleich hoch?

Nein nicht exakt, der Beitrag richtig sich nach der Höhe der jährlichen Kosten, die durch Straßenausbaumaßnahmen in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet entstanden sind. Die Gemeinde ist aber bemüht, in allen Abrechnungsgebieten – sofern möglich – gleiche Beiträge zu kalkulieren.

Sofern in einem Jahr keine Straßenausbaumaßnahmen in einem Abrechnungsgebiet durchgeführt wurden, ist demnach auch kein Beitrag zu zahlen.

Wie wird der Jahresbeitrag festgesetzt und gezahlt?

Der wiederkehrende Ausbaubeitrag (Jahresbeitrag) wird für das Kalenderjahr mit einem Bescheid als Vorausleistung (§ 9 der Satzung zur Erhebung der wiederkehrenden Beiträge) festgesetzt. Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig (§ 11).

Können Vermieter die Straßenbeiträge auf die Mieter umlegen?

Nein. Nach der derzeit geltenden Rechtsprechung ist der wiederkehrende Straßenbeitrag ein Beitrag nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG) und dient jeweils der Finanzierung von einmaligen Investitionen der Gemeinde. Der Straßenbeitrag ist zurzeit nicht gleichzustellen mit den laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstückes, wie zum Beispiel der regelmäßig anfallenden Grundsteuer, die auf die Mieter umgelegt werden darf.

An welche Ansprechpartnerin oder welchen Ansprechpartner kann ich mich bei der Gemeindeverwaltung Wadgassen wenden?

Für weitere Rückfragen stehen die Mitarbeiter/innen unter den genannten Rufnummern bei der Gemeinde Wadgassen zur Verfügung. Darüber hinaus können auch Anfragen per Mail an die Gemeindeverwaltung gesendet werden. Rückfragen zum Grundstück (Größe und Berechnung) richten Sie bitte die Mitarbeiter/innen des Bauamtes. Fragen zum Eigentum (als Beitragsschuldner des/der Grundstücke) oder zur Satzung selbst, können an die Mitarbeiter der Kämmerei – Steueramt gerichtet werden. Die aktuellen Ansprechpartner/innen sind auf den Info-Briefen an die Eigentümer benannt.

Wo finde ich die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen?

Die Satzung mit dem Übersichtsplan zu den Abrechnungsgebieten finden Sie hier. Für Mitbürger/innen, die nicht über einen Internetanschluss verfügen oder auch nicht auf die Veröffentlichungen in der Wadgasser Rundschau zurückgreifen können, liegen ausgedruckte Exemplare beim Info-Point im Rathaus zur Abholung bereit.

Werden von den Straßenbeiträgen auch Schlaglöcher repariert?

Nein. Über die Beiträge werden ausschließlich Maßnahmen zur grundhaften Sanierung und Erneuerung finanziert. Dies ist nicht mit der Reparatur von einzelnen Schlaglöchern zu verwechseln. Für die regelmäßig durchzuführenden Reparaturen zur Erhaltung der Verkehrssicherungspflicht, wie zum Beispiel das Beseitigen von Schlaglöchern oder Asphaltrisse, werden im gemeindlichen Haushalt auch weiterhin Finanzmittel unabhängig vom  Straßenbeitrag bereitgestellt.