Gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I, S. 1565) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Teil 3 § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.6.2001 (Amtsblatt S. 1430) wird im Gemeindebezirk Hostenbach anlässlich der Kirmes folgendes angeordnet: Die Schaffhauser Straße wird zwischen der Schelmeneichstraße und dem Kirchenweg für den Verkehr gesperrt.
Aus beiden Fahrtrichtungen werden zusätzlich die Verkehrszeichen VZ 101 aufgestellt. Ebenso wird die Geschwindigkeit aus beiden Richtungen auf 30 km/h festgesetzt.
Diese verkehrspolizeiliche Anordnung tritt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet.
Wadgassen, den 11.6.2016
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde