Verkehrspolizeiliche Anordnung

Wegen Kirmes: Straßensperrungen im Ortsteil Hostenbach

Gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I, S. 1565) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Teil 3 § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.6.2001 (Amtsblatt S. 1430) wird im Gemeindebezirk  Hostenbach anlässlich der Kirmes folgendes angeordnet: Die Schaffhauser Straße wird zwischen der Schelmeneichstraße und dem Kirchenweg für den Verkehr gesperrt.

Aus beiden Fahrtrichtungen werden zusätzlich die Verkehrszeichen VZ 101 aufgestellt. Ebenso wird die Geschwindigkeit aus beiden Richtungen  auf 30 km/h festgesetzt.    

Diese verkehrspolizeiliche Anordnung tritt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet.

 

Wadgassen, den 11.6.2016

Der Bürgermeister

als Ortspolizeibehörde