Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht wird für den Fall einer Hilfebedürftigkeit erteilt. Hilfebedürftigkeit bedeutet, dass der Vollmachtgebende aufgrund seines körperlichen und/oder kognitiven Gesundheitszustands nicht mehr selbstständig handeln kann oder das Treffen einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr möglich ist. Dies kann z.B.: durch einen Unfall, einen Herzinfarkt, eine Demenzerkrankung auftreten. Die Vorsorgevollmacht sollte nur jemanden erteilt werden, zu dem ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis besteht, da die Ausübung der Vollmacht im Allgemeinen nicht kontrolliert wird.

  • Die Vorsorgevollmacht ist nur wirksam, wenn der Vollmachtgeber bei Erteilung geschäftsfähig war.
  • Die  Vorsorgevollmacht sollte schriftlich verfasst werden, unter Zuhilfenahme von Vordrucken, z.B. des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz oder des Ministeriums der Justiz des Saarlandes
  • Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend notwendig, jedoch sinnvoll, um etwaige spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht/Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers auszuschließen.
  • Im Allgemeinen ist eine notarielle Beglaubigung oder eine öffentlich-rechtliche Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde ausreichend.
  • Sonderfall Banken: Banken erkennen oft eine Vollmacht nur dann an, wenn die Vollmacht bankintern oder notariell beurkundet ist.
  • Die Vorsorgevollmacht sollte über den Tod hinaus gelten, damit der Bevollmächtigte sich im Sinne des Vollmachtgebers um den     Nachlass kümmern kann.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen, erneuert oder ergänzt werden.

Beratung dazu bieten die Örtliche Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine.